" Vom WERTPUNKT zum ÖKOPUNKT "
Auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) wurde ein Wertpunktesystem mit der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) eingeführt. In der neu erarbeiteten Biotopwertliste sind alle in Bayern vorkommenden Biotop- und Nutzungstypen aufgelistet und hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit über Wertpunkte charakterisiert. Dadurch können Eingriffsvorhaben, z.B. in Planfeststellungsverfahren beim Bauen im Außenbereich oder in der Bauleitplanung, kalkuliert werden, was die Grundlage für die Kompensation darstellt.
Für folgende Verfahren können Ökopunkte als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme verwendet werden:
Hierzu zählen beispielsweise:
- Landwirtschaftliche Bauten im Außenbereich
- Straßenbau und Infrastruktur
- Abbau von Bodenschätzen
- Flurneuordnungsverfahren
- Wasserrechtliche Verfahren (Gewässerausbau)
- Planfeststellungsverfahren
- Bauleitplanung
Können Ökopunkte auch in der Bauleitplanung verwendet werden?
Grundsätzlich ja.
Der in der Bauleitplanung erforderliche Ausgleich hat auf Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Methode zu erfolgen, ohne dass hierfür im BauGB eine bestimmte Methode gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der am 15.12.2021 veröffentlichte (überarbeitete) Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" bietet den Gemeinden methodische Hinweise für die Auseinandersetzung mit den Belangen von Natur und Landschaft und zur planerischen Bewältigung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, die den Regeln des Baugesetzbuches (BauGB) folgt.
Er dient als Orientierungshilfe für eine fachlich und rechtlich abgesicherte, aber auch zügige Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung.
Die Bewertungsmethodik des überarbeiteten Leitfadens lehnt sich an die BayKompV an und berücksichtigt dabei die spezifischen Anforderungen an städtebauliche Planungen (Quelle: StMB, https://www.stmb.bayern.de/buw/staedtebau/oekologie/leitfadeneingriffsregelung/index.php )
Somit besteht für Kommunen die Möglichkeit Verfahren in der Bauleitplanung in Anlehnung an das Biotopwertverfahren ("Wertpunktesystem") der BayKompV zu bilanzieren und dementsprechend den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz durch Ökopunkte zu erbringen.
Ein Wertpunkt wird zum Ökopunkt, wenn alle finanziellen Aufwendungen, die pro Wertpunkt anfallen, z.B. Kosten für die Pflegemaßnahmen, Betreuung, etc., einbezogen werden, um das Erreichen des Zielzustands (ökologische Aufwertung) zu gewährleisten.
Ökopunkte stellen somit ein neues "Zahlungsmittel" für Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) in der Eingriffs- und Ausgleichsregelung dar.
Natur und Landschaft
... sind auf Grund ihres eigenen Wertes für die heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie als Grundlage für die Gesundheit des Menschen auch für künftigen Generationen zu erhalten und zu schützen.
Dieser Schutz umfasst neben einer nachhaltigen Nutzung auch die Pflege, die Entwicklung und soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Können erhebliche, negative Beeinträchtigungen unserer bayerischen Kulturlandschaft im Rahmen von Eingriffsvorhaben nicht vorrangig vermieden werden, müssen diese vom Verursacher durch angemessene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im betroffenen Naturraum kompensiert werden.
Wissenswertes über Ökokonten
Seit Ende der 1990er Jahre kam es zunächst im Baugesetzbuch (BauGB) und später auch im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu einer Flexibilisierung der Eingriffskompensation in zeitlicher und räumlicher Hinsicht.
Wissenswertes für Anbieter von Ökopunkten
Ein Ökokonto ist ein freiwilliges „Sparbuch" für Naturschutzmaßnahmen. Die Ökokonto-Maßnahmen dienen als Kompensationsmaßnahmen für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft (z. B. Bauvorhaben).
Wissenswertes für Eingriffsverursacher
Eingriffsverursacher müssen keine eigenen Ausgleichsflächen suchen, erwerben, beplanen, rechtlich sichern lassen oder für die Dauer des Verpflichtungszeitraums (i.d.R. 25 Jahre, außer Staat) pflegen.
Naturraumkarte
Die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV), welche am 01.09.2014 in Kraft trat, konkretisiert diese bestehende bundesgesetzlichen Regelungen. Durch sie wird eine einheitliche Anwendungspraxis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bayern sichergestellt.
Der Kompensation mit Ökopunkten muss dabei immer im gleichen Naturraum (Haupteinheit) erfolgen.