Eingriffsverursacher

Ökoagentur Bayern_ÖA (3 von 19)

Was sind Ökopunkte?

Ökopunkte entstehen durch die ökologische Aufwertung von Flächen (Ökokonto). Diese Ökokonto-Maßnahmen können als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verwendet werden. Somit stellen Ökopunkte eine „Währung“ für die Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen des Eingriffsverursachers dar.
Der Ökopunkt bildet eine Dienstleitung ab, die der Verkäufer (Ökokontobetreiber) gegenüber dem Käufer (Eingriffsverursacher) in Form von Kompensationsmaßnahmen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums (i.d.R. 25 Jahre) erfüllt. Die hierfür notwendige Fläche wird rechtlich so lange gesichert, wie der Eingriff wirkt.

Welche Vorteile bieten Ökopunkte dem Eingriffsverursacher?

Eingriffsverursacher müssen keine eigenen Ausgleichsflächen suchen, erwerben, beplanen, rechtlich sichern lassen oder für die Dauer des Verpflichtungszeitraums (i.d.R. 25 Jahre, außer Staat) pflegen. Somit entfallen hier sämtliche Kosten für Flächenerwerb, Konzepterstellung, Herstellung, Pflege, Unterhalt und Risiko.

Der Ökopunkt als Dienstleistung deckt alle Aspekte der nachzuweisenden Kompensation ab. Das führt zu einer deutlichen Zeitersparnis bei den Genehmigungsverfahren, da Ökopunkte in ganz Bayern und meist sofort verfügbar sind. Ökopunktebörse

Hinzu kommt, dass durch den Erwerb von Ökopunkten Flächen vor Ort geschont werden können und so Nutzungskonflikten vorgebeugt wird.

Für welche Eingriffe können Ökopunkte verwendet werden?

Grundsätzlich können Ökopunkte für sämtliche Eingriffe verwendet werden, für die die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) Anwendung findet (§1 BayKompV). Hierzu zählen u.a. Planfeststellungsverfahren, Bauen im Außenbereich, Straßenbauvorhaben sowie Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
Nicht anwendbar sind Ökopunkte im Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) und im Artenschutzrecht.

Können Ökopunkte auch in der Bauleitplanung verwendet werden?

Grundsätzlich ja.
Der in der Bauleitplanung erforderliche Ausgleich hat auf Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Methode zu erfolgen, ohne dass hierfür im BauGB eine bestimmte Methode gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Ausgleich, der sich an den naturschutzrechtlichen Regelungen der Bayerische Kompensationsverordnung orientiert (Biotopwertverfahren), stellt eine solche sachgerechte und nachvollziehbare Methode dar.

Die Entscheidung, nach welcher Methode der Ausgleich erfolgt – mit Wertpunktsystem der BayKompV oder mit einem anderen System wie beispielsweise gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ – liegt bei der Gemeinde. 

Mehr Infos finden Sie hier

In welchem räumlichen Zusammenhang können Ökopunkte verwendet werden?

Nach § 15 BNatSchG müssen unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen oder ersetzt werden. Da Ökopunkte meist Ersatzmaßnahmen darstellen, können sie als gleichwertiger Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts im betroffenen Naturraum verwendet werden.

Was kostet ein Ökopunkt?

Der Kaufpreis für einen Ökopunkt ist abhängig vom betroffenen Naturraum und der Summe an benötigten Ökopunkten sowie deren Verfügbarkeit.

Die ÖkoAgentur Bayern macht Ihnen gerne ein individuelles Angebot über den Erwerb der für Sie nachzuweisenden Anzahl an Ökopunkten im jeweiligen Naturraum zu Ihrem Ansprechpartner

 

Nach oben scrollen